Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Gebote und mit uns abgeschlossenen Verträge, auch für zukünftige, ausschließlich. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit endgültig widersprochen, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers eine Bestellung erfüllen. Abweichungen müssen schriftlich individuell vereinbart werden.

1. Angebot und Abschluss

1.1. Alle Angebote sind unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Falls der Auftrag nicht besonders bestätigt wird, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Mengen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.

1.2. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist gelten die nach unseren Listen am Tage der Lieferung gültigen Preise. Dies gilt auch für Teillieferungen. Die Preise gelten je nach Lieferung ab Werk oder Außenlager in EUR bzw. geltender Währung.

2.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.4 Eingehende Zahlungen werden zunächst auf rückständige Verpflichtungen verrechnet. Entsprechend geltendem Recht gilt die Zahlung als geleistet mit dem Tag des Eingangs auf unseren Bankkonten. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

2.5 Alle Zahlungen haben spesenfrei und bei Fremdwährungsforderungen zum amtlichen Wechselkurs am Fälligkeitstag zu erfolgen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers.

2.6. Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bzw. der Einrede des nichterfüllten Vertrags, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von uns nicht bestritten werden.

2.7 Bei Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

3. Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Käufer die Frachtkosten. Der Verkäufer übernimmt die Auswahl der Spedition und organisiert die Versandabwicklung. Mehrkosten einer auf Verlangen des Käufers durchgeführten beschleunigten oder eine andere als die vom Verkäufer vorgesehene Beförderung gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.

4. Lieferfristen und Lieferstörungen

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz. Der Käufer hat uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, vorbehaltlich Ziffer 4.2 eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Käufer vorbehaltlich Ziffer 7 nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des Werts der Ware, die nicht rechtzeitig geliefert werden konnte, begrenzt. Schadensersatz oder sonstige Ansprüche des Käufers, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.

4.2. Einer Mahnung und Fristsetzung bedarf es in Fällen sog. termingenauer (Just-in-Time-) Lieferungen nicht. Just-in-Time-Lieferungen gelten als vereinbart, wenn wir innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der entsprechenden, eindeutig als Just-in-Time-Lieferung erkennbaren Aufforderung des Käufers einer termingenauen Lieferung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben, beziehungsweise, wenn wir nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung des Käufers schriftlich widersprochen haben. Der Schadensersatz, den der Käufer verlangen kann, beträgt höchstens 50 % des Werts der Ware, die nicht rechtzeitig geliefert werden konnte.

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.4. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen sowie sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen, mindestens auf die Dauer der Störung zu verlängern, oder, falls die Störung länger als sechs Wochen andauert, vom unerledigten Teil des Auftrages zurückzutreten. Auch in diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.


5. Mängelhaftung, Mängelrüge

5.1 Änderungen bei der Produktion oder Ausführung im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, die weder die Qualität noch den Wert der Ware beeinträchtigen, bleiben uns vorbehalten und sind kein Mangel. Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn der gelieferte Artikel der AMANN Standard Spezifikation oder der Kundenspezifikation entspricht, auch wenn der Artikel trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vom Kunden freigegeben wurde.

5.2 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Verarbeitung, insbesondere übernehmen wir keine Gewähr für durch den Nähprozess selbst verursachte Schäden.

5.3. Bei berechtigten Beanstandungen verpflichten wir uns zur Nachlieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb angemessener Frist. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nacherfüllung, ist der Käufer berechtigt, Minderung oder, allerdings nur bei erheblichen Mängeln, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfristsetzung ist durch den Käufer entbehrlich, soweit wir die Nacherfüllung verweigern oder wenn eine Nacherfüllung für uns unzumutbar ist, oder wenn gemäß Ziffer 4.2 ein fest vereinbarter Liefertermin verstrichen ist.

5.4 Vorbehaltlich Ziffer 7 stehen dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatzanspruch nur zu, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.5. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung der Ware bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf von 12 Tagen nach Empfang der Ware gilt diese in jedem Falle als genehmigt. Handelsübliche oder geringe technisch unvermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung können nicht beanstandet werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung bei uns geltend zu machen. Mängelrügen, die nach dieser Bestimmung verspätet erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden.

5.6 Der Käufer ist verpflichtet Mängel an Waren, die ihn zur Rücknahme der von ihm weiterveräußerten Ware verpflichten, zu dokumentieren. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche ist der Käufer verpflichtet, uns seine und die ihm von seinen Abnehmern überlassene Dokumentation zu überlassen. Er ist verpflichtet diese Dokumentationspflicht an seine Käufer, sofern es sich nicht um Endverbraucher handelt, weiterzugeben.

5.7 Die Nacherfüllungsansprüche und Folgeansprüche des Käufers verjähren 12 Monaten nach Gefahrübergang es sei denn das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.

6.1.1. Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung, oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

6.1.2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter den sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

6.1.3. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers noch solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Fall, d.h. bei Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht uns ein der Regelung gemäß Ziffer 6.1. Abs. 2 entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

6.1.4. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Anweisung geben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.1.5. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

6.1.6. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter, von uns gelieferter Ware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und unseren bevollmächtigten Vertretern Einsicht in seine Lagerräume und Geschäftsbücher zu gewähren. Bei Stellung eines Insolvenzantrages oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt uns der Käufer sofort die im vorangegangenen Satz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung. Seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber uns bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, uns unverzüglich nach Bekanntgabe eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe des Wertes der Sicherheiten zu verlangen und ohne Nachfristsetzung die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

7. Allgemeine Haftungsregel

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung und andere Beschränkungen unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelten nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit die Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ist in allen anderen als in diesen VLZ vorgesehenen Fällen, nur bei Verschulden unsererseits möglich.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Sitz unserer Gesellschaft oder das von uns bestimmte Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft.

8.2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen unseren Firmen und dem Käufer sollen im Rahmen von Gesprächen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Gelingt dies nicht, ist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag oder sonstiger Streitigkeiten im Zusammenhang damit, das Gericht am Sitz der Amann Group Landesgesellschaft, die Vertragspartner des Käufers geworden ist, zuständig. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

8.3. Über alle Streitfragen ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zu entscheiden.


9. Allgemeines

9.1. Wir sind berechtigt, die aus dem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten des Geschäftspartners – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehung erforderlich – zu verarbeiten und zu nutzen, wobei für personenbezogene Daten das Bundesdatenschutzgesetz entsprechend beachtet wird. Der Käufer verzichtet auf eine gesonderte Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung von Daten zu seiner Person.

9.2. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.